Satzung des Freundeskreises Rengsdorf / St-Pierre-le-Moûtier e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Freundeskreis führt den Namen „Freundeskreis Rengsdorf / Saint-Pierre-le-Moûtier".

2.   Der Freundeskreis hat seinen Sitz in Rengsdorf. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.".

3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

1.   Der Verein soll zur Förderung internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung zwischen Deutschen und Franzosen beitragen.

2.   Zu diesem Zweck werden freundschaftliche Kontakte einschließlich gegenseitiger Besuch zwischen den beiden Gemeinden, ihrer Bürger sowie den Vereinen, Einrichtungen und Organisationen aufgebaut und vertieft. Auf die „Vereinbarung einer Partnerschaft zwischen den Gemeinden Rengsdorf und Saint-Pierre-le-Moûtier" vom24.09.2005 wird Bezug genommen.

3.   Die Durchführung der vorgenannten Aufgaben und Ziele des Freundeskreises dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen und etwaige Überschüsse können nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5.   Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch sonstige unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.   Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.

2.   Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3.   Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.   Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

5.   Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.   Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen die Ziele des Vereins, von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:       a)   der Vorstand

                                           b)   die Mitgliederversammlung

 

§ 6

Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

      der / die Vorsitzende

      der / die stellvertretende Vorsitzende

      der / die Schatzmeister/in

      bis zu fünf Beisitzer

2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis sind die beiden weiteren Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

3.   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

4.   Der/die Vorsitzende vertritt den Verein. Hierbei ist er an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Er/sie ist Treuhänder des Vermögens des Vereins. Der Vorstand tritt wenigstens dreimal im Jahr zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen können jederzeit einberufen werden. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der/die Schatzmeister/in legt jährlich der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

 

§ 7

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung der Wahlzeit möglich. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenprüfbericht vor.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

1.   Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Sie werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet

2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Absatz 1.

3.   Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Tagesordnung ergänzt wird.

4.   Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

5.   Juristische Personen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person bevollmächtigen.

 

§ 9

Beschlüsse und Wahlen

1.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

2.   Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

3.   Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

4.   Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.   Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte

2.   Entlastung des Vorstandes

3.   Neuwahl des Vorstandes

4.   Bestellung der Rechnungsprüfer

5.   Beschlussfassung über die Satzung des Freundeskreises und Satzungsänderungen

6.   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

7.   Auflösung des Freundeskreises

 

§ 11

Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen, die Mitglieder nur mit ihren Beiträgen.

 

§ 12

Auflösung des Freundeskreises

1.   Die Auflösung des Freundeskreises kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vermögens.

2.   Bei der Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten restliche Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Rengsdorf zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig anerkannte Zwecke.

 

 

Rengsdorf, den 04. April 2006

 

 

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